Wie läuft das eigentlich mit der GEMA?

Geschrieben von Christian Haubitz-Reinke
Erstellt: 13.02.2017
Zuletzt aktualisiert:24.01.2020


Bitte beachten Sie, dass einige Informationen in folgendem Text nicht mehr aktuell sein könnten, speziell, was angegebene Zahlen betrifft.

Als Auftraggeber oder Veranstalter fragen Sie sich vielleicht, was Sie zum Thema GEMA wissen müssen.

Wir als Gruppe können hier zwar keine ausführliche Rechtsberatung leisten, der Autor will Ihnen aber doch einige Informationen an die Hand geben, die Ihnen die Vorbereitung Ihrer Veranstaltung leichter macht.

 

Grundsätzliches

Die GEMA, also die "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte" ist in Deutschland per Verfügung dafür zuständig, die Rechte von Urhebern zu vertreten und durchzusetzen. Sie ist also eine Verwertungsgesellschaft, die eine treuhänderische Vermittlerrolle ausfüllt. Sie nimmt die Urheberrechte wahr, die ihre Mitglieder (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) ihr übertragen haben und stellt sie dem Musiknutzer gegen eine Vergütung zur Verfügung. 

Mehr zur Geschichte der GEMA finden Sie hier: https://de.wikipedia.org/wiki/Gesellschaft_f%C3%BCr_musikalische_Auff%C3%BChrungs-_und_mechanische_Vervielf%C3%A4ltigungsrechte#Geschichte

Die GEMA hat die Form eines Vereins – genauer gesagt, die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Weil die GEMA die Form eines Vereins hat – genauer gesagt, die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Aufführung und Vervielfältigung

Wie der lange Name schon besagt, kümmert sich die GEMA um die Aufführungsrechte und um die Vervielfältigungsrechte. Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge, die miteinander auch nichts zu tun haben. Einmal geht es um die öffentliche Wiedergabe und andererseits geht es darum, wer Kopien von Musikwerken anfertigen darf.

 

Aufführung

Als normaler Käufer von Musik (CD, MP3 o.ä.) hat man nicht das Recht, diese Musik öffentlich wiederzugeben. Der Hinweis dazu findet sich zum Beispiel auch abgedruckt auf den meisten CDs. Werden nun Werke, welche von GEMA-Mitgliedern stammen, öffentlich aufgeführt, muss irgend jemand dafür bezahlen, damit die Urheber der Musik ihren gerechten Lohn bekommen. Daraus ergeben sich natürlich gleich die nächsten Fragen: Wann gilt eine Veranstaltung als öffentlich und wer zahlt denn dann eigentlich? Und was ist, wenn Musik gespielt wird, wo die Komponisten gar nicht Mitglieder der GEMA sind?

Die erste Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten. Fragt man 3 Fachleute, bekommt man 4-5 verschiedene Antworten. Eine verbindliche Aussage dazu kann auch nur die GEMA selbst treffen. 

An dieser Stelle nur soviel: 

Feiern Sie einen Geburtstag zu Hause oder in einem Lokal als geschlossene Veranstaltung und alle Gäste haben einen persönlichen Bezug zu Ihnen als Gastgeber, deutet dies eher auf eine "nichtöffentliche" Veranstaltung hin. Dann ist diese Veranstaltung auch nicht bei der GEMA anzumelden. Feiern Sie aber eine größere Party, zu der jeder kommen kann - zum Beispiel, wenn der Bürgermeister, die örtliche Feuerwehr oder andere Vereine eine Abordnung vorbei schicken - könnte dies schon die Einstufung als "öffentliche" Veranstaltung begründen.

Die 2. Frage ist schon leichter zu beantworten: die GEMA Gebühr für die öffentliche Wiedergabe zahlt der Veranstalter. Also genau der, der auch die Eintrittspreise kassiert, sollte es denn welche geben. Ob es Eintrittspreise gibt oder nicht, hat übrigens keinen Einfluss darauf, dass für die öffentliche Wiedergabe Gebüren fällig werden. Die Berechnung läuft dann nur anders. Man teilt dann die (möglicherweise fiktiven) Kosten für Musiker, Künstler usw. und teilt diese durch die anwesenden Gäste. Genaueres bitte auch hier bei der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA erfragen.

Zur 3. Frage: Werden auf Veranstaltungen ausschließlich GEMA-freie Werke wiedergegeben, ist die GEMA auch nicht zuständig und es werden keine Zahlungen fällig. Man sollte sich aber überlegen, wie man dies der GEMA gegenüber nachweisen will. Denn wenn auch nur ein einziges Lied läuft, bei dem die GEMA den ensprechenden Urheber vertritt, ist für die gesamte Veranstaltung die volle Gebühr fällig. Nach geltender Rechtsprechung gilt die "GEMA-Vermutung", also man geht davon aus, dass bei öffentlicher Wiedergabe auch immer die GEMA als größte Verwertungsgesellschaft zuständig ist, die Rechte aller Berechtigten wahrzunehmen. Hier kehrt sich die Beweislast um - will man nicht zahlen, muss man mit entsprechenden Titellisten inkl. Angabe der Komponisten und Texter nachweisen, dass die GEMA eben nicht zuständig ist.

 

Vervielfältigung

Entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung vieler Menschen gestattet es alleine der Besitz  (zum Beispiel) einer CD eben NICHT, davon auch Kopien anzufertigen. Dazu gehört neben der kopierten CD auch das Übertragen von Werken von einem Medium auf ein anderes, zb. das sog. "Rippen" von CDs auf einen Computer und Speichern als digitale Datei.

Üblicherweise gilt im Privatleben jedoch eine recht schwammige Regel, nach der nichtkommerzielle Kopien für den Privatgebrauch zulässig sind. Wenn ich mich recht erinnere, kann man so bis zu 7 Kopien anfertigen und an Familie oder Freunde (kostenlos) verteilen, ohne belangt zu werden.

Werden solche Kopien aber benutzt, um sie öffentlich oder im kommerziellen Rahmen wiederzugeben, gilt das natürlich nicht mehr. Und genau an der Stelle kommt auch der DJ ins Spiel.

Früher (vor dem 01.04.2013) hat die GEMA von allen Veranstaltern einen sog. "Laptopzuschlag" von 30 oder sogar 50% der eigentlichen Gebühr verlangt, wenn kopierte CDs oder MP3-Dateien von Rechnern wiedergegeben wurden. Nach dem viele Clubbetreiber versucht haben, ihren DJs vorzuschreiben nur mit Original Datenträgern zu arbeiten oder gar im Streitfalle die fälligen Mehrkosten zu tragen, gab es reichlich Stress. Am Ende führte das dazu, dass gemäß dem Verursacherprinzip die Veranstalter aus der Haftung für die Vervielfältigungen heraus gelassen wurden. Gleichzeitig aber gerieten damit die DJs als Verursacher der Vervielfältigungen ins Visier der GEMA.

Über den sog. VR-Ö Tarif der GEMA werden nun Lizenzgebühren fällig, sobald eine vom DJ erstellte Privatkopie verwendet wird, öffentlich wiedergegeben zu werden. Im VR-Ö Tarif sind zwei Bereiche abgedeckt.

Erstens muss der DJ seinen sog. "Altbestand" lizensieren. Das heißt, er zahlt für jede Musikplatte einen Pauschalbetrag. Theoretisch ist dieser erneut fällig, wenn eine Datensicherung - zum Beispiel nach einem Defekt - wiederhergestellt werden muss. Diesen Sachverhalt wird aber wohl niemand öffentlich zugeben. Ursprünglich sollte mal für jeden Musiktitel im Bestand ein Betrag von 0,13 € gezahlt werden. Das hätte für das Archiv des Autors eine Summe von mehr als 9000,- € bedeutet. Damit kann man dann auch aufhören und das DJ-Leben an den Nagel hängen.

Durch die Verhandlungen u. a. auch mit dem BVD e.V. (Berufsverband Diskjockey e.V.) konnten die Kosten für Altarchive aber auf damals 125,- € gedrückt werden. Ein aktuelles Dokument der GEMA, welches dem Autor vorliegt, geht von volgenden Kosten aus:

bei Einzelveranstaltungen:

  • 0,13 € je Werk und je Vervielfältigung,
  • 13,- € je angefangene 100 Vervielfältigungsstücke je Veranstaltung

regelmäßige Vervielfältigungen zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe:

  • 0,13 € je Werk und je Vervielfältigung (mind. 13,- €)
  • 55,- € je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke (jählich wiederkehrend)

"Aktivierung" von Sicherheitskopien:

  • 125,- € je Vorgang, unabhängig von der Anzahl der Werke

Abgeltung für Werkbestände aus der Zeit vor 1.1.2017:

  • 225,- € einmalig

Ansonsten sind die vollen 0,13 € für vervielfältigte Werkbestände aus der Vergangenheit zu zahlen (je Werk und je Vervielfältigung)

Interessanterweise greift hier übrigens der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7%, wieso auch immer.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass mit der VR-Ö-Zahlung an die GEMA die Kopie zwar lizensiert, nicht aber legalisiert werden kann. Das heißt, wenn eine Musikdatei aus einer "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammt, ist auch die Kopie rechtswidrig. Keineswegs kann der DJ nun wild alles illegal aus dem Netz herunterladen und anschließend durch die Zahlung an die GEMA legalisieren. Ob eine Privatkopie auf diese Weise in eine öffentlich nutz- und wiedergebbare Musikdatei umwandelbar ist, ist mir aktuell noch fraglich. Rechtlich etwas kompliziert ist auch die Nutzung von Mp3-Verkaufsplattformen wie iTunes oder Amazon.... denn hier darf man eigentlich nur für den privaten nichtgeschäftlichen Gebrauch Musik kaufen.... so jedenfalls die AGBs.

Allgemein gilt aber - laut Aussage des BVD-Präsidenten - dass die offiziell gekauften und heruntergeladenen Musikdateien nicht separat lizensiert werden müssen, sofern sie direkt auf den PC geladen werden, auf dem sie auch abgespielt werden. Sobald man die Dateien jedoch z.Bsp. im Büro herunterlädt und anschließend auf einen Stick, eine Festplatte o.ä. kopiert und so auf einen anderen PC überträgt, gilt das schon als Kopie und ist lizensierungspflichtig.

 

Hat der DJ-Tarif VR-Ö etwas mit mir als Veranstalter zu tun?

Nein, eigentlich nicht. Und dann doch wieder schon, denn:

Es kann durchaus vorkommen, dass DJs diese Kosten, welche jährlich durch die GEMA fällig werden, an die Kunden - also Sie als Veranstalter - weitergeben. Meist wird das durch eine Pauschale erfolgen. Ganz oft aber wird der DJ die Kosten einfach übernehmen und mit seiner üblichen Gage kassieren, ohne lange darüber zu diskutieren.

Wichtig ist jedoch, dass sollten Sie eine öffentliche Veranstaltung bei der GEMA melden wollen, darauf achten, dass der DJ seinen Musikbestand ordnungsgemäß lizensiert hat. Nachweisen kann er dass durch seine Kundennummer bei der GEMA. Dies wird dann auch im Formular für die Veranstaltung vermerkt.

Der Autor kann, auch im Namen der anderen Mitglieder des BBSEG nur empfehlen, für öffentliche Veranstaltungen ausschließlich GEMA-lizensierte DJs zu beauftragen. Denn genau die sind es, welche sich der Verantwortung auch für die Vergütung der Musiker - von deren Werken sie ja schließlich abhängen - bewußt sind.

Leider wurden durch die gesamte GEMA-Diskussion um die Vervielfältigungen alle DJs zu Unrecht in die Schmuddelecke der Raubkopierer geschoben. Der größte Teil der professionell arbeitenden DJs jedoch hat schon immer seine CDs/MP3s gekauft, sich nächtelang in Bemusterungspools herumgetrieben und Titel bewertet oder eben selbst hochwertige Remixe oder Mashups o.ä. produziert. Schwarze Schafe werden Sie nur schlecht - in einigen Fällen evtl. am Preis - erkennen. Ein kleines Indiz für die Professionalität eines DJ zeigt sich auch im Umgang mit der GEMA und dem VR-Ö Tarif.

 

Und wie ist das mit der Vergütung für die Künstler?

Das ist nach Ansicht des Autors der umstrittenste Teil der ganzen Angelegenheit. Leider werden nämlich bei öffentlichen Wiedergaben keine Playlisten erfasst und eingereicht, es sei denn eine Band oder Musiker kommen zum Einsatz. Diese müssen eine Liste der gespielten Titel einreichen.

Damit ist es aber nicht möglich, die Künstler entsprechend der real gespielten Titel zu entlohnen. Dies erfolgt zum allergrößten Teil durch Radio-Charts u.ä. Listen. Damit verdienen immer nur die Urheber, die auch in der Radio-"Rotation" sind. Damit wird auch klar, warum einige Titel run um die Uhr laufen. Dagegen wird reine Spartenmusik, die nur in Diskotheken oder Clubs läuft, nahezu gar nicht berücksichtigt.

Wir DJs hätten in den meisten Fällen sehr einfach die Möglichkeit, entsprechende Listen einzureichen. Die meisten würden das sicher auch gerne tun, wenn dafür sichergestellt wäre, dass genau die gespielten Künstler auch daran verdienen. Die modernen Software-Programme und Controller würden dies sehr einfach hergeben. Das ist aber seitens der GEMA gar nicht gewollt, denn es verursacht natürlich in der Zuordnung ne Menge Arbeit und extra Kosten. Angeblich sollen auch hierzulande vermehrt Geräte in den Clubs/Diskotheken zum Einsatz kommen, die akustisch die gespielte Musik registrieren und nach Art von "Shazam" automatisch den etnsprechenden Urhebern zuordnen. Inwieweit das aber schon gemacht wird, entzieht sich meiner Kenntnis.

Die Verteilung der Gelder erfolgt nach dem gültigen Verteilungsplan der GEMA. Und den Plan beschließt die Mitgliederversammlung. Die GEMA unterscheidet zwischen angeschlossenen, außerordentlichen und ordentlichen Mitgliedern. Mitglieder im Sinne des Vereinsrechts sind nur die ordentlichen Mitglieder. Zur Mitgliederstruktur und den Rechten hier mehr...

Das heißt wohl auch, dass nur ordentliche Mitglieder - also die Dieter Bohlen der Branche (die Großverdiener) - den größten Einfluss auf die Verteilung der Gelder haben. Das sagt einiges aus.

Nachtrag 06.03.2017:

Was die Verteilung der Gelder an die Künstler angeht, ist es sogar noch schlimmer, als von mir angegeben.

Die Radio-Charts, welche zur Verteilung herangezogen werden, betreffen ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Sender. Damit sind die vielen Privatsender ebenfalls raus. Das macht das System in meinen Augen nochmals unfairer.

Hier die Adresse der GEMA in Berlin:

Generaldirektion Berlin

Postanschrift:  GEMA, Postfach 30 12 40, 10722 Berlin
Hausanschrift: Bayreuther Straße 37, 10787 Berlin

Tel.: +49 30 21245 00
E-Mail: gema@gema.de
Fax: +49 30 21245 950

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